Hausunterricht

Anspruch auf Hausunterricht (§ 21 Schulgesetz NRW) haben Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Krankheit länger als sechs Wochen ihre Schule nicht besuchen können. Beim Hausunterricht kommt die Lehrkraft zum kranken Schüler bzw. zur kranken Schülerin nach Hause und erteilt dort den Unterricht. Für Eltern entstehen dabei keine Kosten.

Für Hausunterricht ist in erster Linie die Herkunftsschule zuständig. Nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt können Eltern den Hausunterricht bei der bisher besuchten Schule ihres Kindes beantragen. Der Hausunterricht beschränkt sich in der Regel auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen sowie auf die Fächer, die in der Schule wöchentlich mehr als drei Stunden unterrichtet werden oder Prüfungsfach sind.